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Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2114/03

Datum:
29.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2114/03
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:1029.5K2114.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.01.2002 und seines dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 31.07.2002 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 4. in diesen Bescheid einzubeziehen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes trägt die Beklagte.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

 
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