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Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die gegenüber dem Kreis I. als zuständiger Ausländerbehörde abgegebene Mitteilung, dass für die Antragstellerin zu 1. ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, zurückzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller zu 5/8 und die Antragsgegnerin zu 3/8.
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eheleute, die Antragsteller zu 3., 4. und 5. sind ihre Kinder. Die Asylanträge der Antragsteller, bei denen es sich um russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit handelt, wurden durch Bescheide des C. vom 16.10.2001 und 01.02.2002 abgelehnt. In diesen Bescheiden wurde auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestünden. Zugleich wurden die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
4Die Klagen der Antragsteller gegen diese Bescheide wurden durch Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.08.2002 (4 K 2698/01.A und 4 K 464/02.A) rechtskräftig abgewiesen.
5Am 12.11.2002 stellten die Antragsteller beim C. einen erneuten Antrag auf Gewährung von Asyl und trugen zur Begründung vor, die Antragstellerin zu 1. sei Aktivistin für die Befreiung Tschetscheniens gewesen und müsse deshalb bei einer Rückkehr in die Russische Föderation für sich und ihre Familie Verfolgung befürchten. Zum Nachweis der aktiven Rolle der Antragstellerin zu 1. legten die Antragsteller ein Schreiben eines Herrn I. A. E. vom 25.09.2002 vor, in dem dieser Aktivitäten der Antragstellerin zu 1. bestätigt.
6Durch Bescheid vom 22.11.2002 lehnte das C. die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Anträge auf Abänderung der Bescheide vom 16.10.2001 und 01.02.2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte das C. u. a. aus, schon das Verwaltungsgericht Minden sei in seinem Urteil von den erneut vorgetragenen politischen Aktivitäten der Antragstellerin zu 1. ausgegangen, habe hierin jedoch keine Gefährdung der Antragsteller gesehen, weil die Antragstellerin zu 1. selbst erklärt habe, dass sie keine Schwierigkeiten mit den russischen Behörden gehabt hätte. Auch die Tatsache, dass die Antragsteller die Russische Föderation legal mit einem Reisepass und Visum hätten verlassen können, belege, dass die russischen Behörden nicht nach ihnen suchten. Der Ausländerbehörde des Kreises I. teilte das C. unter dem 27.11.2002 mit, dass ein weiteres Asylverfahren für die Antragsteller nicht durchgeführt werde.
7Die Antragsteller erhoben daraufhin am 13.12.2002 gegen den Bescheid vom 22.11.2002 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden im Verfahren 4 K 3974/02.A, über die noch nicht entschieden worden ist. Ferner stellten sie am 08.01.2003 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (VG Minden, 4 L 77/03.A), mit dem sie beantragten, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die gegenüber dem Kreis I. als zuständiger Ausländerbehörde abgegebene Mitteilung, dass für die Antragsteller ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, zurückzunehmen. Zur Begründung ihres Antrages trugen sie u. a. vor, dass für sie als tschetschenische Volkszugehörige spätestens seit dem Anschlag auf das Moskauer Theater zum Ende des Jahres 2002 keine inländische Fluchtalternative mehr in der Russischen Föderation bestehe. Außerdem sei die Antragstellerin zu 1. in der zwölften Woche schwanger. Die Schwangerschaft bedeute für sie wegen ihres Alters ein Risiko. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 05.02.2003 abgelehnt.
8Am 19.01.2004 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Sie legen ein psychiatrisches Gutachten des Nervenarztes Dr. med. T. aus C. E. vom 18.12.2003 vor und tragen vor, aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Antragstellerin zu 1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung schwerer Ausprägung leide, die bereits chronifiziert sei. Nach den Feststellungen von Dr. med. T. habe die Erkrankung ihren Ursprung in traumatischen Erlebnissen im Heimatland. Für die Antragstellerin als tschetschenische Volkszugehörige bestehe in der Russischen Föderation keine Möglichkeit einer adäquaten ärztlichen Behandlung. Sie laufe dort Gefahr, dass sich das Krankheitsbild bis hin zu lebensbedrohlichen Situationen verschlechtere. Diese Gefahr bedeute ein Abschiebungshindernis, das im Folgeverfahren zu berücksichtigen sei.
9Die Antragsteller beantragen,
10der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die gegenüber dem Kreis I. als zuständiger Ausländerbehörde abgegebene Mitteilung, dass für die Antragsteller ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, zurückzunehmen.
11Die Antragsgegnerin hat bisher keinen Antrag gestellt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten dieses Verfahrens sowie die Akten der Verfahren 4 K 2698/01.A, 4 K 464/02.A, 4 K 3974/02.A, 4 L 166/02.A, 4 L 77/03.A und die Verwaltungsvorgänge des C. Bezug genommen.
13II.
14Der auf eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 05.02.2003 im Verfahren 4 L 77/03.A zielende Antrag der Antragsteller ist zulässig. Er hat aber nur hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. Erfolg.
15Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3. VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin zu 1., der nach telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde des Kreises I. die Abschiebung in die Russische Föderation droht, hat einen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) bezüglich ihrer Person erfolgte Mitteilung, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, zurückzunehmen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt.
16Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts
17- vgl. Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 -
18kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Eine erhebliche konkrete Gefahr, die diese Vorschrift voraussetzt, liegt danach dann vor, wenn die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einträte, weil sie auf dort unzureichende Möglichkeit zur Behandlung ihres Leidens angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -.
20Ob eine solche konkrete Gefahr für die Antragstellerin zu 1. wegen ihrer Erkrankung besteht, vermag die Kammer im Rahmen dieses summarischen Verfahrens auf Grund der ihr vorliegenden Auskünfte und Gutachten zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation nicht zu beantworten.
21Vor einer Abschiebung hat die Antragstellerin zu 1. deshalb Anspruch darauf, dass im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens 4 K 3974/02.A durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes aufgeklärt wird, ob und welche Behandlungsmöglichkeiten für die Antragstellerin zu 1. bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bestehen.
22Hinsichtlich der Antragsteller zu 2. bis 5. war der Antrag dagegen abzulehnen, da von ihnen nichts vorgetragen worden ist, was der Kammer Anlass geben könnte, den Beschluss vom 05.02.2003 im Verfahren 4 L 77/03.A zu ändern.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Bei der Kostenverteilung ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Antragsteller bei einem gemäß § 83 b Abs. 2 AsylVfG errechneten Gegenstandswert von insgesamt 3.900,00 EUR im Umfang von 3/8 (1.500,00 EUR) obsiegt haben und im Umfang von 5/8 (2.400,00 EUR) unterlegen sind.
24Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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