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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 5818/03

Datum:
11.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5818/03
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:1011.4K5818.03.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Beurteilung vom 24.1.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2003 verpflichtet, dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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