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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3986/02.A

Datum:
14.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3986/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0714.4K3986.02A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.11.2002 verpflichtet, bei dem Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen. Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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