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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3985/02.A

Datum:
14.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3985/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0714.4K3985.02A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2002 verpflichtet, für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen. Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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