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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3309/03

Datum:
03.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3309/03
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0303.4K3309.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4.7.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2003 verpflichtet, die Dienstplangestaltung für den Kläger dahingehend zu ändern, dass er künftig keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Stunden leisten muss. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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