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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4613/03

Datum:
18.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4613/03
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0818.3K4613.03.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 10. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 wird - soweit er entgegensteht - aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, nach erfolgter Schwärzung der personenbezogenen Daten auf Blatt 1-3, 18-20, 24, 30, 32, 38-39, 41, 67, 71 und 88 dem Kläger Einsicht in die Ermittlungsakte 2.1.1/717-22 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 85% und der Kläger zu 15%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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