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Verwaltungsgericht Minden, 2 K 658/04

Datum:
14.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
2 K 658/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0414.2K658.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2004 über das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach erneuter Bewertung der Hausarbeit zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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