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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 818/03

Datum:
19.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 818/03
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0419.11K818.03.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die für erstattungsfähig erklärt werden, je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage bzw. das beigeladene Land vor einer Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.

 
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