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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1863/02

Datum:
24.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1863/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:0324.11K1863.02.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, den Parkplatz der Grillplatzanlage "Egge" in I. für die Allgemeinheit dauerhaft und vollständig zu schließen, sodass der Parkplatz grundsätzlich für Fahrzeuge nicht mehr zugänglich ist. Der Parkplatz darf nur noch nach Anmeldung bei der Beklagten, z.B. durch Aushändigung eines Schlüssels für eine Schranke, benutzt werden können.

Die Beklagte wird verurteilt, weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Grillplatzanlage "Egge" in I. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht genutzt wird und auf ihr zu keiner Zeit überlaut Tonwiedergabegeräte betrieben werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt drei Viertel, der Kläger ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- EUR, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibende Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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