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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 3670/02.A

Datum:
27.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3670/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:1027.10K3670.02A.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegt. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Oktober 2002 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden zu fünf Sechsteln der Klägerin und zu einem Sechstel der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 
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