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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 3424/03.A

Datum:
16.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3424/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2004:1116.10K3424.03A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Sierra Leone und ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich Gambia vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 2003 wird bezüglich Ziffern 2 und 3 Halbsatz 2 sowie der in Ziffer 4 enthaltenen Abschiebungsandrohung aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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