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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2985/02

Datum:
17.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2985/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0717.9K2985.02.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2002 wird aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2001 Abwassergebühren von mehr als 2.013,85 EUR und Abschläge für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt mehr als 2.570,11 EUR festgesetzt werden

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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