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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2756/01.A

Datum:
24.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2756/01.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0724.9K2756.01A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24.10.2001 verpflichtet, den Antrag des Klägers zu 1. bezüglich eines Wiederaufgreifens des Verfahrens insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, als er die Fest- stellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 15/16 und die Beklagte zu 1/16.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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