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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2258/00.A

Datum:
24.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2258/00.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0724.9K2258.00A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte die Klage zurückgenommen haben.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2000 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 und der in Ziffer 4 enthaltenen Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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