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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2044/02

Datum:
10.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2044/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0410.9K2044.02.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 03.04.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 22.05.2002 werden insoweit aufgehoben, als darin Gebühren für das Bereithalten eines Fernsehgerätes für die Zeit von November 1999 bis August 2001 festgesetzt worden sind.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221,21 Euro (432,64 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem24.06.2002 zurückzuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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