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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 117/02

Datum:
20.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 117/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0220.9K117.02.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird, soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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