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Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1158/02.A

Datum:
05.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1158/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:1105.8K1158.02A.00
 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.02.2002 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger zu 2. ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Ukraine und für Armenien besteht. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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