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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 682/02.A

Datum:
14.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 682/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0314.7K682.02A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.02.2002 verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG für die Bundesrepublik K. (Kosovo) vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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