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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1367/02.A

Datum:
14.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1367/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0314.7K1367.02A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.4.2002 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG für die Bundesrepbulik Jugoslawien (Kosovo) vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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