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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Antragsteller zu je ½.
Gründe:
2Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller vom 11.08.2003 (Eingang bei Gericht),
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,
4ist unbegründet. Die Antragsteller haben für ihr Begehren keinen Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit einer sofortigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Antragsbegehrens zur Abwendung schlechthin unzumutbarer Nachteile und keinen Anordnungsanspruch im Sinne des Bestehens eines materiellen Rechtsanspruchs auf die begehrte Leistung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5An einem Anordnungsgrund fehlt es zunächst insoweit, als die Antragsteller Leistungen der Sozialhilfe auch für die Zeit vor dem 11.08.2003 und über den 31.08.2003 hinaus begehren; da das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sozialhilfesachen nur der Behebung gegenwärtiger Notlagen dient, erstreckt sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nur auf den Zeitraum vom Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung, d. h. hier vom 11.08.2003 bis zum 31.08.2003.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1995 - 8 B 347/95 -.
7Ferner ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben, soweit die Antragsteller für sich Regelsatzleistungen von mehr als 80 % des für sie maßgeblichen Regelsatzes begehren, denn bei erwachsenen Hilfe Suchenden gehört ein Anteil von 20 % des Regelsatzes nicht zum Existenzminimum, dessen Sicherstellung allein Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Sozialhilfesachen ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1995, a.a.O.
9Hinsichtlich der Unterkunftskosten haben die Antragsteller ebenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit insoweit kann nämlich nur dann anerkannt werden, wenn die Unterkunft akut gefährdet ist, weil z. B. ein Mietrückstand vorliegt, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde und infolgedessen mit einer fristlosen Kündigung sowie einer Räumungsklage auch konkret zu rechnen ist.
10Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2000 - 16 B 308/00 - m.w.N.
11Einen entsprechenden Sachverhalt haben die Antragsteller aber schon nicht vorgetragen, noch sind ansonsten Anhaltspunkte dafür ersichtlich.
12Soweit demnach noch Regelsatzleistungen in Rede stehen, fehlt es bezüglich des Antragstellers zu 1. an einem Anordnungsgrund, weil er über bedarfsdeckende Einkünfte verfügt. Der anteilige Regelsatzbedarf für den Zeitraum vom 11.08.2003 bis zum 31.08.2003 beträgt 160,41 EUR (296,00 EUR x 80 % x 21/31), sein anteiliges Einkommen aus Arbeitslosenhilfe beläuft sich auf 414,54 EUR (19,74 EUR tgl. x 21). Hinsichtlich des anteiligen Regelsatzbedarfs des Antragstellers zu 2. fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Regelsatzbedarf beträgt 128,44 EUR (237,00 EUR x 80 % x 21/31). In dieser Höhe ist auf den Bedarf des Antragstellers zu 2. das den eigenen Bedarf mit 254,13 EUR übersteigende Einkommen des Antragstellers zu 1. anzurechnen (414,54 EUR - 160,41 EUR). Dabei mag dahinstehen, ob bei eingetragenen Lebenspartnerschaften - wie hier - die Vorschrift des § 11 Abs. 1 BSHG entsprechend anzuwenden ist, wonach bei nicht getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen ist. Jedenfalls greift aber die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BSHG, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Gem. § 5 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft - LPartG - vom 16.02.2001 sind die Lebenspartner einander entsprechend §§ 1360 a und 1360 b BGB einander zu angemessenem Lebensunterhalt verpflichtet. Dafür, dass der Antragsteller zu 1. nicht bereit oder nicht in der Lage wäre, seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsteller zu 2. nachzukommen und ihm aus seinem übersteigenden Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, haben die Antragsteller weder etwas vorgetragen (geschweige denn glaubhaft gemacht), noch sind ansonsten Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Dass den Antragstellern das Einkommen aus Arbeitslosenhilfe für den Antragsteller zu 1. tatsächlich nicht zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts zur Verfügung steht, haben sie nicht behauptet.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.
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