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Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2038/02

Datum:
02.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2038/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0602.5K2038.02.00
 
Tenor:

Im Klageverfahren zu 1. - 5 K 2038/02 -:

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2002 betreffend das Grundstück Flur 4, Flurstück 1089 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 10.108,87 DM (= 5.168,68 EUR) festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1. zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Im Klageverfahren zu 2. - 5 K 3079/02 -:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 
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