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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 252/02

Datum:
11.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 252/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0611.4K252.02.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 18.5.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Zeiten des so genannten Bereitschaftsdienstes des Klägers in vollem Umfang als Arbeitszeiten zu bewerten sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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