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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1991/01.A

Datum:
10.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1991/01.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0310.4K1991.01A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.7.2001 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien hinsichtlich der Russischen Föderation gegeben.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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