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Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des zu ihrem weiteren Gartenbereich gehörenden und als Wiese genutzten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 869. Dieses Grundstück grenzt an seiner Westseite an den städtischen Sportplatz I. . Entlang der Grundstücksgrenze verläuft ein im Eigentum der Stadt stehender ca. 1,80 m hoher Maschendrahtzaun, auf den zusätzlich ein Stacheldraht angebracht wurde. Am südlichen Ende der Grenze befinden sich ein verschlossenes Zauntor und ein Ballfangzaun.
3Vom Sportplatz gelangen gelegentlich Bälle auf das Grundstück der Antragstellerin. Um diese zurückzuholen, übersteigen Kinder und Jugendliche das Zauntor und betreten eigenmächtig das Grundstück der Antragstellerin. Diese verlegte auf ihrem Grundstück unmittelbar hinter dem Zauntor in einer Länge von ca. 4 m einen sogenannten Nato-Draht in Rollenform, der mit rasierklingenartigen, besonders scharfen Widerhaken versehen ist.
4Mit Ordnungsverfügung vom 12.06.2003 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, diesen Nato-Draht zu entfernen. Für den Fall der Nichterfüllung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 2000,00 EUR an. Die Ordnungsverfügung begründete der Antragsteller damit, sie zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen zu haben. Diese Gefahr sei darin zu sehen, dass sich Kinder und Jugendliche beim Hinübergreifen und unbefugten Betreten des Grundstücks der Antragstellerin aufgrund der besonderen Eigenart des Nato-Drahtes erheblich verletzen könnten. Im Rahmen der Ermessensausübung sei das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihres Grundstücks gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen abgewogen worden. Die angeordnete Maßnahme sei zudem verhältnismäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr im Hinblick auf den hohen Rang der beeinträchtigten Rechtsgüter geboten. Gegen die Ordnungsverfügung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.06.2003 Widerspruch.
5Am 15.06.2003 hat die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsgegner lehnte mit Schreiben vom 17.06.2003 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
6Die Antragstellerin trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei schon deshalb aufzuheben, weil es an einer Rechtsbehelfsbelehrung gegen diese Anordnung in der Ordnungsverfügung fehle. Sie behauptet, die Verlegung des Drahtes auf ihrem Grundstück sei zum Schutz vor Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgt, die auf der Suche nach über den Zaun geschossenen Bällen unberechtigt auf das Grundstück gelangt seien und sie beleidigt und bedroht sowie Sachbeschädigungen verursacht hätten. Das Betretungsverbot sei aufgrund eines neben dem Zauntor auf der Seite des Sportplatzes angebrachten kleinen Schilds mit der Aufschrift "Betreten und Durchgang verboten. Eltern haften für ihre Kinder" erkennbar. Personen, die eine Grundstückseinfriedung überstiegen, nähmen Verletzungen durch Dornen oder Haustiere billigend in Kauf. Von einem mit Stacheldraht versehenen Zaun des Antragsgegners am Rand des Sportplatzes gingen im übrigen größere Gefahren aus als von dem auf ihrem Grundstück ausgelegten Nato-Draht.
7Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
8die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12.06.2003 wiederherzustellen und im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
9Der Antragsgegner beantragt,
10den Antrag abzulehnen.
11Er verweist auf die Begründung der Ordnungsverfügung und vertieft diese. Zudem trägt er vor, dass die Antragstellerin zum Schutz ihrer privaten Rechte an die dafür zuständige Gerichtsbarkeit zu verweisen sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners.
13II. Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
14Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung durch den Antragsgegner genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
15Vgl. OVG NW, Beschluss vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424.
16Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst und hat seine Begründung auf den konkreten Einzelfall abgestellt.
17Das Fehlen einer besonderen Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat keine Auswirkungen, denn sie war nicht erforderlich.
18Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage 2003, § 80 Rn. 106.
19Selbst das Fehlen einer an sich erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht dazu, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig würde, sondern für die Einlegung des Rechtsbehelfs gilt dann die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung aber schon wie bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erforderlich, so kann sich ihr Fehlen weder auf die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts auswirken noch auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.
20Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
21Rechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NW. Nach dieser Vorschrift kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Der Nato-Draht auf dem Grundstück der Antragstellerin stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist eine Verletzung der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen zu besorgen. Bereits in der Vergangenheit kam es unbestritten dazu, dass Kinder und Jugendliche unbefugt das Grundstück der Antragstellerin betraten, um Bälle zurückzuholen, die vom angrenzenden Sportplatz dort hin gelangten. Da zwischenzeitlich keine baulichen Veränderungen erfolgten, die verhindern könnten, dass Bälle auf das Grundstück der Antragstellerin gelangen, ist es wahrscheinlich, dass Kinder und Jugendliche auch in Zukunft versuchen werden, ihre Bälle vom Grundstück der Antragstellerin zu holen. Nach Übersteigen des Zauntores oder beim Durchgreifen kommen sie unweigerlich in Kontakt mit dem auf dem Grundstück der Antragstellerin unmittelbar vor dem Zaun verlegten Nato-Draht. Dieser Draht ist so beschaffen, dass er den Personen, die mit ihm in Berührung kommen, schwerwiegende Schnittverletzungen zufügt. Durch Widerhaken wird eine Befreiung aus dem Draht nicht nur erschwert, vielmehr erfolgt bei Befreiungsversuchen eine Verwicklung in dem Draht, durch die weitere schwere Verletzungen hervorgerufen werden können. Eine Befreiung aus eigener Kraft ist kaum möglich. Der Vergleich mit Stacheldraht ist aus diesem Grund unzutreffend.
22Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die Kinder und Jugendlichen nur dann dem Nato-Draht ausgesetzt sind, wenn sie sich unbefugt auf das Grundstück der Antragstellerin begeben. Insbesondere bei Kindern muss damit gerechnet werden, dass sie aufgrund ihrer fehlenden Lebenserfahrung die Rechtswidrigkeit des Betretens eines fremden Grundstücks und die mit dem Nato-Draht verbundenen Gefahren nicht erkennen oder bei der Konzentration auf ihr Ballspiel übersehen bzw. ignorieren. Es kann auch nicht vorausgesetzt werden, dass alle spielenden Kinder ein leicht zu übersehendes Schild mit einem Betretungsverbot lesen und in seiner Bedeutung unmittelbar vollumfänglich erfassen können. Selbst wenn dies geschieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass spielende Kinder und Jugendliche ihre Handlungen zunächst in jeder Hinsicht abwägen. Sie werden häufig durch ihren Spieltrieb geleitet werden und sich leichtsinnig über Verbote und mögliche Gefahren hinwegsetzen. Wegen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit sind sie vor erheblichen Gefahren auf solchen Grundstücken zu schützen, von denen bekannt ist, dass Kinder und Jugendliche sie betreten.
23Zu der insofern vergleichbaren Problematik der Verkehrssicherungspflichten bei Baustellen OLG Hamm, Urteil vom 14.11.1986 - 9 U 58/84 - , VersR 1988, 1070 f.; zu Gefahren für Kinder bei einsturzgefährdeten Gebäuderesten VG Minden, Beschluss vom 08.08.2001 - 9 L 545/01 - .
24Als Eigentümerin des Grundstücks ist die Antragstellerin ordnungspflichtig gem. § 18 Abs. 1 OBG NW. Ihre Verantwortlichkeit entfällt auch nicht, weil zum Schadenseintritt noch das Verhalten der Kinder und Jugendlichen hinzukommen muss. Der auf ihrem Grundstück verlegte Nato-Draht stellt die Gefahrenquelle dar.
25Die angeordnete Maßnahme entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. § 15 OBG NW. Die Anordnung der Beseitigung des Drahtes ist geeignet und erforderlich, um die Gefahr zu beseitigen. Sie ist auch unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts der Antragstellerin einerseits und der Schwere der drohenden Körper- und Gesundheitsverletzungen andererseits angemessen. Die Beseitigung des lediglich verlegten Drahtes ist der Antragstellerin problemlos möglich und stellt keinen schwerwiegenden Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar.
26Die Antragstellerin ist zum Schutz ihres Eigentums auch nicht auf die Verlegung des Nato-Drahtes angewiesen. Ein Grundstückseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von öffentlichen Sportanlagen überfliegende Bälle und das unbefugte Betreten zu dulden. Insofern steht ihm ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.01.1990 - 7 B 162/89 -, NVwZ 1990, 858; OVG NRW, Urteil vom 10.08.1989 - 7 A 1926/86 -, BRS 49, Nr. 204.
27Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, den Abwehranspruch gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen. Dass bis zur Durchsetzung ihres Anspruchs weiterhin Bälle auf ihr Grundstück gelangen, dieses daraufhin ohne die an sich gem. § 867 BGB erforderliche, von der Antragstellerin zu erteilenden Gestattung betreten wird und Pflanzen unter Umständen beschädigt werden, lässt die Angemessenheit der Beseitigungsverfügung wegen der besonderen Bedeutung der durch die Maßnahme geschützten hochwertigen Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Unversehrtheit nicht entfallen. Der Schutz dieser Rechtsgüter ist gegenüber den verbleibenden Beeinträchtigungen der Antragstellerin als deutlich gewichtiger einzustufen.
28Ermessensfehler lässt die Ordnungsverfügung nicht erkennen. Der Antragsgegner hat sein Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt.
29Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Zwangsmittelandrohung ist nicht ersichtlich. Die Androhung entspricht den Anforderungen des § 63 VwVG NW. Sie ist schriftlich erfolgt, mit einer Fristbestimmung versehen, mit dem Verwaltungsakt verbunden und auf ein bestimmtes Zwangsmittel bezogen worden.
30Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung. Das Interesse der effektiven Abwehr der von dem Nato-Draht ausgehenden erheblichen Gefahren verbietet ein Zuwarten bis zum Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung. Demgegenüber hat das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des verlegten Drahtes zurückzustehen.
31Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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