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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 474/02

Datum:
16.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 474/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0416.11K474.02.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Klägers von der Versammlung der NPD in C. am 2.2.2002 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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