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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 454/02

Datum:
26.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 454/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2003:0226.10K454.02.00
 
Tenor:

Der Bescheid des C. vom 19. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des C. vom 10. Januar 2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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