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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1440/98

Datum:
14.03.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1440/98
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0314.9K1440.98.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 54/100 und der Kläger zu 46/100 mit Ausnahme der gerichtlichen Urteilsgebühr, die der Kläger allein trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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