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Verwaltungsgericht Minden, 7 L 831/02

Datum:
29.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 831/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0729.7L831.02.00
 
Tenor:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern die Kosten der Heimunterbringung ihres Sohnes N. im Internat H. , B. H. , einschließlich der Fahrtkosten für Wochenendheimfahrten für den Zeitraum vom 1.8.2002 bis zum 31.1.2003, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller vom 24.5.2002, zu erstatten.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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