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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 327/00

Datum:
31.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 327/00
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0131.7K327.00.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter in soweitiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 01.07.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1998 verpflichtet, der gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe von pflegetäglich 28,43 DM im Mehrbettzimmer und 30,63 DM im Einzelzimmer zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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