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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2079/00

Datum:
22.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2079/00
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0122.6K2079.00.00
 
Tenor:

Die Bescheide des Beklagten vom 23.06.1999, 25.01.2000, 23.02.2000, 25.04.2000 und 24.05.2000 sowie der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises P. vom 15.05.2000 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über die Gewährung von Hilfe zur Pflege einschließlich der Hilfe für hauswirtschaftliche Versorgung für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.05.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 
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