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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1326/01

Datum:
11.03.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1326/01
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0311.6K1326.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung des an den Kläger zu 2) ergangenen Bescheides vom 20.02.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N. .-M. vom 25.04.2001 verpflichtet, dem Kläger zu 2) für das Jahr 2000 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt (Heizkostenbeihilfe) i.H.v. 106,64 Euro zu gewähren.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten der Verfahren für die keine Gerichtskosten erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 
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