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Verwaltungsgericht Minden, 5 K 452/96.A

Datum:
21.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 452/96.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0621.5K452.96A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.1996 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

 
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