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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 830/01

Datum:
20.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 830/01
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0220.4K830.01.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2001 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.1990 bis 31.12.1998 den familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte und - soweit anrechenbar - vierte Kind gemäß den im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19.11.1999 festgesetzten monatlichen Erhöhungsbeträgen zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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