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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2448/01

Datum:
18.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2448/01
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0918.4K2448.01.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2001 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.1992 bis zum 31.12.1998 den familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte und - soweit anrechenbar - vierte und fünfte Kind gemäß den im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19.11.1999 festgesetzten monatlichen Erhöhungsbeträgen zu gewähren.

Das beklagte Land wird ferner verurteilt, für die zu leistenden Nachzahlungsbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes für die Zeit vom 08.10.2001 bis zum 31.12.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 01.01.2002 zu zahlen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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