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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 541/02

Datum:
20.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 541/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0920.3K541.02.00
 
Tenor:

Die Verfügung des Beklagten vom 08.10.2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 23.01.2002 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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