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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 46/00

Datum:
11.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 46/00
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0611.3K46.00.00
 
Tenor:

Die Verkehrsanordnung des Beklagten vom 8. Juli 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. November 1999 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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