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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2213/01

Datum:
14.08.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2213/01
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0814.3K2213.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14. August 2001 verpflichtet, den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr 1963, mit der Fahrzeug-Identitätsnummer 5. 4. als weiteres Fahrzeug zu dem dem Kläger bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen P. - 0. aufzunehmen und diesem für dieses Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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