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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 101/02

Datum:
20.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 101/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0920.3K101.02.00
 
Tenor:

Die Verfügung des Beklagten vom 19.10.2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 10.12.2001 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse CE entzogen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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