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Verwaltungsgericht Minden, 11 L 94/02

Datum:
31.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 94/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0131.11L94.02.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auflagen Nr. 7 Satz 2 - soweit Fahnen betreffend -, Nr. 12 und Nr. 17 des Bescheides des Antragsgegners vom 24.1.2002 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt vier Fünftel, der Antragsgegner trägt ein Fünftel der Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,- ( festgesetzt.

 
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