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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2725/00

Datum:
19.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2725/00
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:0619.11K2725.00.00
 
Tenor:

Das beklagte Amt wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21.6.2000 verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. und das beklagte Amt je zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

 
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