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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1203/02

Datum:
11.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1203/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2002:1111.11K1203.02.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 14.1.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2002 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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