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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 4290/00

Datum:
10.07.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4290/00
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2001:0710.6K4290.00.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1.8.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des L. W. -L. vom 8.11.2000 verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juli 2000 weitere Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - in Höhe von 155,90 DM zu gewähren, die sich daraus ergibt, dass vom Renteneinkommen des Klägers nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG der zum 1.7.2000 fällige Jahresbeitrag für die private Haftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von 155,90 DM abgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 
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