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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2881/00

Datum:
14.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2881/00
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2001:1114.4K2881.00.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2000 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 16.3.2000 aufzuheben und den Kläger im Hinblick auf die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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