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1. Die Anträge vom 5.10.2001 werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 6.000.. 00 DM festgesetzt.
Gründe:
2Die Anträge..
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten.. den Geltungsbereich der Duldung der Antragstellerinnen zu 1. und 2. auf das Gebiet der Stadtgemeinde C. zu erweitern..
4hilfsweise..
5den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten.. die Antragstellerinnen zu 1. und 2. nach C. umzuverteilen..
6sind unbegründet.. weil das Bestehen von Anordnungsansprüchen nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO.. §§ 920 Abs. 2.. 294 ZPO).
7Die Antragsteller können vom Antragsgegner nicht verlangen.. den Geltungsbereich der Duldungen der Antragstellerinnen zu 1. und 2. auf das Gebiet der Stadt C. zu erweitern. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des (d.h. eines einzigen) Landes beschränkt. Dem Begehren der Antragsteller könnte daher nach der Rechtsprechung der Kammer aus Rechtsgründen nur durch Erteilung einer weiteren Duldung für die Freie Hansestadt C. entsprochen werden.
8Vgl. VG Minden.. Beschlüsse vom 3.2.2000 - 11 L 117/00 - und vom 19.1.2000 - 11 L 37/00 -; ferner VG Berlin.. Beschluss vom 4.8.1999 - 20 F 87.98 -.. NVwZ-Beilage I 1/2000.. 11; Hailbronner.. Ausländerrecht.. Kommentar (Stand März 2001).. A I § 56 Rn. 8; Renner.. Ausländerrecht.. Kommentar.. 7. Aufl. 1999.. § 56 Rn. 7; GK-Ausländerrecht (Stand Juli 2001).. II § 56 Rn. 20.1.
9Für die Erteilung einer auf das Gebiet der Freien Hansestadt C. bezogenen Duldung wäre der Antragsgegner nach der hierfür einschlägigen Bestimmung in § 4 Abs. 1 OBG NRW..
10vgl. grundlegend OVG NRW.. Beschluss vom 10.7.1997 - 18 B 1853/96 -.. NVwZ-RR 1998.. 201..
11jedoch örtlich nicht zuständig.
12Soweit das VG Hamburg in seinem von den Antragstellern angeführten Beschluss vom 30.1.2001 - 21 VG 4088/2000 - die Auffassung vertritt.. die Abschiebung könne nur durch die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ausgesetzt werden.. widerspricht dies nicht der oben angeführten Rechtsprechung der Kammer. Denn nach nordrhein-westfälischen Landesrecht ist es durchaus möglich.. dass je nach der Fallsituation mehrere Ausländerbehörden örtlich zuständig sind.
13Vgl. OVG NRW.. Beschluss vom 10.7.1997.. a.a.O.
14Sofern sich der Ausländer aus einem anzuerkennenden Grunde geduldet (auch) im Zuständigkeitsbereich einer weiteren Ausländerbehörde aufhalten darf und aufhält.. ist dann (auch) jene BeBehörde für die Durchführung der Abschiebung zuständig. Das vom VG Hamburg gesehene Zuständigkeitsproblem stellt sich somit nicht.
15Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.. weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Denn unabhängig davon.. ob überhaupt eine analoge Anwendung des § 51 AsylVfG auf unanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer möglich ist.. hätte über eine Verteilung hiernach gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG jedenfalls die zuständige Behörde in C. und nicht der Antragsgegner zu entscheiden.
16Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1.. 159 Satz 2 VwGO.. die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3.. 13 Abs. 1 GKG.
17Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.. da das Anordnungsverfahren aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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