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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1398/00

Datum:
01.02.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1398/00
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2000:0201.9K1398.00.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2000 verpflichtet, der Klägerin für 13 Hör-funkgeräte und 2 Fernsehgeräte Gebührenbefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 gemäß ihrem Antrag vom 11.11.1999 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

 
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