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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2032/99

Datum:
19.06.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2032/99
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2000:0619.7K2032.99.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 07.06.1999 verpflichtet, der Klägerin Pflegewohngeld für die Unterkunft ihrer verstorbenen Mutter für den Zeitraum vom 01.04.1998 bis zum 05.06.1999 in Höhe von 5.825,76 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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