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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 124/99

Datum:
16.02.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 124/99
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2000:0216.4K124.99.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1998 verpflichtet, dem Kläger zu Aufwendungen in Höhe von 765,82 DM weitere Beihilfe zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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