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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1056/98

Datum:
02.02.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1056/98
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2000:0202.4K1056.98.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des vom 2.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.2.1998 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe zu den im Heil- und Kostenplan vom 16.7.1997 vorgesehenen Aufwendungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungs- betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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