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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1955/99

Datum:
05.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1955/99
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2000:1205.11K1955.99.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. gerichtet war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100,- DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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